Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, die DEXIS Austria GmbH („DEXIS Austria“) für Kunden erbringt, soweit es sich beim Kunden um einen Unternehmer handelt. Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von DEXIS Austria sowie Zahlungen an DEXIS Austria gelten ausschließlich nachstehende Geschäftsbedingungen. Abweichende Individualabreden bedürfen der Schriftform und gelten nur für das jeweilige Rechtsgeschäft, ausdrücklich nicht jedoch für Folgegeschäfte.
Vertragserfüllungshandlungen durch DEXIS Austria gelten nicht als Zustimmung zu von diesen Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden sind nur dann gültig, wenn DEXIS Austria sie ausdrücklich schriftlich anerkennt. Mit der Annahme der Ware anerkennt der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ausschluss seiner Einkaufsbedingungen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen dem Kunden jederzeit zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumlichkeiten und/oder auf der Homepage www.dexis.at zur Verfügung und werden dem Kunden auf Anfrage auch auf elektronischem oder postalischem Wege zugesandt.
Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden von DEXIS Austria dem Kunden schriftlich oder elektronisch zur Kenntnis gebracht und gelten als genehmigt und auch für bestehende Verträge als vereinbart, wenn der Kunde nicht innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen deren Anwendung widerspricht.
1. Annahme der Bestellung/ Vertragsabschluss
Sämtliche Angebote und Voranschläge sowie Leistungsbeschreibungen in Prospekten, Anzeigen oder auf der Website von DEXIS Austria sind freibleibend und ohne Bindungswirkung und lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen; für die Richtigkeit eines Kostenvoranschlages wird keine Gewähr übernommen. Sämtliche Angebote und Voranschläge sowie Leistungsbeschreibungen dürfen ohne Zustimmung von DEXIS Austria weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
Angebote von DEXIS Austria werden ausschließlich schriftlich erteilt und sind unverbindlich. Die Annahme einer Warenbestellung erfolgt durch Lieferung oder Auftragsbestätigung. Von DEXIS Austria übersendete Auftragsbestätigungen sind vom Kunden unverzüglich zu prüfen. Mangels schriftlichen Widerspruchs binnen 7 Tagen ab Zustellung gilt die Auftragsbestätigung als richtig und vollständig anerkannt.
Für den vertraglichen Lieferungs- und/oder Leistungsumfang ist ausschließlich der Inhalt der Auftragsbestätigung bzw. bei deren Fehlen, der Inhalt des Lieferscheines und/oder der Rechnung maßgeblich.
2. Lieferung
Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden. Die Wahl der Versandart und des Versandwegs bleiben DEXIS Austria vorbehalten. Eine Transportversicherung wird gerne im Auftrag und auf Rechnung des Kunden abgeschlossen. Die Gefahr geht in jedem Fall, auch wenn DEXIS Austria die Übersendung der Waren an den Kunden übernommen hat, auf den Kunden über, sobald die Ware unser Lager verlässt. Gleiches gilt bei bereitgestellter Ware, die nicht abgerufen oder abgeholt wird, oder wenn die Lieferung auf Wunsch des Kunden zurückgestellt wird.
Für den Fall einer Vereinbarung über die Versendung der Ware erfolgt diese in einer optimalen, für den Versand üblicherweise geeigneten Verpackung. Die Außenverpackung wird zu Selbstkosten verrechnet und außer bei EURO-Paletten nicht zurückgenommen. Sämtliche an den Kunden gelieferten Verpackungen sind zur Gänze über die ARA entpflichtet. Wird eine besondere Art der Beförderung vereinbart, werden diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung der dadurch entstehenden Mehrkosten von DEXIS Austria erbracht bzw. organisiert. Wenn der Kunde nicht eine besondere Versendungsart bedungen hat, erfolgt die Auswahl derselben durch DEXIS Austria. Der Kunde erklärt sich schon jetzt ausdrücklich mit dem Versand durch Frächter, Spediteur, Bahn oder Post einverstanden.
Liegt der Ort der Lieferung oder Leistung im Ausland, erfolgt die Lieferung/ Leistung jedenfalls auf Kosten des Kunden. Dieser ist weiters auf eigene Kosten verpflichtet, die Ware entsprechend zu verzollen, zu versteuern und allenfalls zu versichern. Gleichzeitig hat der Kunde auf eigene Kosten sämtliche, den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Bewilligungen und Bestätigungen einzuholen, die für die Ausfuhr der Ware aus Österreich und die Einfuhr der Ware in den ausländischen Staat erforderlich sind, beizubringen, sowie die entsprechenden Erklärungen abzugeben. Ist bei Vertragsabschluss kein Liefer-/Leistungsort vereinbart worden, ist DEXIS Austria berechtigt, die Lieferung/Leistung am Sitz oder an einer anderen Niederlassung des Kunden vorzunehmen.
Hat der Kunde die Ware nicht am Lieferort übernommen (Annahmeverzug), ist DEXIS Austria berechtigt, aber nicht verpflichtet, nach Setzung einer angemessenen, mindestens zehn Tage umfassenden Nachfrist vom gesamten Vertrag zurückzutreten und die Ware zu verwerten. DEXIS Austria ist weiters berechtigt, auf Vertragserfüllung zu bestehen. Der Kunde ist in diesem Fall jedenfalls zur Tragung der Kosten der Zustellung in üblicher Höhe verpflichtet.
Die von DEXIS Austria angegebenen Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich und nur vorbehaltlich uneingeschränkter Transportmöglichkeit und vollständiger, richtiger und termingetreuer Selbstbelieferung gültig.
Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, keinesfalls jedoch vor Beibringung allfälliger vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben oder einer von ihm zu leistenden Anzahlung. Die Lieferfrist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Liefergegenstand das Lager oder die ausliefernde Niederlassung noch vor deren Ablauf verlassen hat oder DEXIS Austria bis dahin Lieferbereitschaft mitgeteilt hat. Mit Verlassen des Liefergegenstands aus dem Lager oder der ausliefernden Niederlassung bzw. schriftlicher Mitteilung der Lieferbereitschaft gilt der Vertrag durch DEXIS Austria als erfüllt.
Lieferfristen werden durch unvorhergesehene, außerhalb der Einflusssphäre von DEXIS Austria liegenden Hindernisse welcher Art auch immer, so etwa durch alle Fälle höherer Gewalt, Verzollungsverzug, Transportschäden, behördliche Eingriffe oder der Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten und dgl, aliquot verlängert. Beginn und Ende solcher Hindernisse werden, wenn bekannt, unverzüglich mitgeteilt. DEXIS Austria ist berechtigt, bei Eintreten solcher Hindernisse vom Vertrag aus wichtigem Grund zurückzutreten, sofern absehbar ist, dass das Hindernis nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten beseitigt werden kann. Aus einer Verzögerung der Lieferung aus den genannten Gründen höherer Gewalt oder aus einem berechtigten Vertragsrücktritt durch DEXIS Austria entstehen dem Kunden keine Ansprüche gegen DEXIS Austria. Für den Fall, dass DEXIS Austria gegenüber dem Kunden das Eintreten eines Lieferhindernisses bekannt gibt und die Lieferfrist erstreckt oder vom Vertrag mit dem Kunden zurücktritt, hat der Kunde im Bestreitungsfall das Nichtvorliegen eines Hindernisses zu beweisen.
Risiko und Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen mit Erfüllung auf den Kunden über. Wird von DEXIS Austria eine Abholfrist festgesetzt und diese vom Kunden überschritten, so kann eine Einstellgebühr berechnet werden. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches wird dadurch nicht berührt.
DEXIS Austria ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.
Bezüglich der für Liefergegenstände angegebenen Maße behält sich DEXIS Austria die handelsüblichen Abweichungen vor, es sei denn, die Einhaltung der Maße ist ausdrücklich zugesichert worden. Bei Sonderanfertigungen und Konfektionierung sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% zulässig und werden in der Rechnung berücksichtigt.
3. Fakturierung
Mit Annahme des vom Kunden übermittelten Formulares für die elektronische Zusendung der Rechnung per E-Mail durch uns erhält der Kunde von DEXIS Austria Rechnungen auf elektronischen Weg an die von ihm bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Der Kunde verzichtet auf eine postalische Zusendung der Rechnung. DEXIS Austria ist zur Annahme eines Auftrages für die elektronische Zusendung der Rechnung per E-Mail nicht verpflichtet.
Der Kunde hat empfängerseitig dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche elektronische Zusendungen der Rechnung per Email durch DEXIS Austria ordnungsgemäß an die vom Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse zugestellt werden können und technische Einrichtungen wie etwa Filterprogramme oder Firewalls entsprechend zu adaptieren. Etwaige automatisierte elektronische Antwortschreiben an DEXIS Austria (z. B.: Abwesenheitsnotiz) können nicht berücksichtigt werden und stehen einer gültigen Zustellung nicht entgegen.
Der Kunde hat DEXIS Austria eine Änderung der E-Mail-Adresse, an welche die Rechnung zugestellt werden soll, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zusendungen von Rechnungen an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gelten diesem als zugegangen, wenn uns der Kunde eine Änderung seiner E-Mail-Adresse nicht bekannt gegeben hat. DEXIS Austria haftet nicht für Schäden, die aus einem gegenüber einer postalischen Zusendung allenfalls erhöhten Risikos einer elektronischen Zusendung der Rechnung per E-Mail resultieren. Der Kunde trägt das durch eine Speicherung der elektronischen Rechnung erhöhte Risiko eines Zugriffs durch unberechtigte Dritte.
Der Kunde kann die Teilnahme an der elektronischen Zusendung der Rechnung per E-Mail jederzeit widerrufen. Nach Eintreffen und Bearbeitung der schriftlichen Kündigung bei DEXIS Austria erhält der Kunde Rechnungen zukünftig postalisch an die DEXIS Austria zuletzt bekannt gegebenen Post-Anschrift zugestellt. DEXIS Austria behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund die Zustellung der Rechnung über E-Mail selbständig an die zuletzt bekannt gegebene Post-Anschrift umzustellen.
4. Preise
Für Lieferungen gelten die am Tage der Bestellung gültigen Preise von DEXIS Austria ab Werk bzw. ab der ausliefernden Niederlassung, jedoch ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung und Versand, sofern nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
Material- und Kostensteigerungen, Preiserhöhungen von Lieferanten, erhöhte Steuern und Abgaben sowie Preiserhöhungen durch höhere Gewalt berechtigen DEXIS Austria zur Berichtigung vereinbarter Preise. Sollten sich für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie beispielsweise jene für Fremdarbeiten, Rohstoffe, etc. erhöhen, so ist DEXIS Austria berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen und den am Liefertag gültige Preis zu verrechnen. Leitwährung ist der Euro. Verschlechtert sich das Devisenumtauschverhältnis (Euro zu Fremdwährung) um mehr als 4 %, ist DEXIS Austria berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Preisanpassung vorzunehmen.
Für Werkleistungen werden die bei Beendigung der Werkleistungen geltenden Stundensätze und Materialpreise berechnet; Reise- und Wartezeiten sind Arbeitszeiten. Für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden die bei DEXIS Austria geltenden Zuschläge berechnet. Die Reisekosten sowie Tag- und Übernachtungsgelder werden gesondert in Rechnung gestellt. Für Aufträge unter einem Warennettowert von € 100,-- wird zusätzlich zu den anteiligen Frachtkosten ein Kleinstauftragszuschlag in Höhe von € 9,- in Anrechnung gebracht. Bei Auslandslieferungen werden die entstandenen Kosten für Verpackung und Versand in Rechnung gestellt. Der Mindestpositionswert beträgt € 5,00. Für separat bestellte (das sind nicht lageführende) Dichtungen besteht ein Mindestpositionswert in Höhe von € 15,--. Für Verpackung und Versand wird eine Pauschale von € 12,90 in Rechnung gestellt.
5. Zahlungsbedingungen
Wenn nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Rechnungen von DEXIS Austria sind innerhalb 14 Tage ohne Abzug ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Mit welchen Forderungen oder Forderungsteilen die Zahlungen des Kunden verrechnet werden, bleibt DEXIS Austria vorbehalten, selbst wenn der Kunde eine ausdrückliche Widmung vorgenommen hat.
Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet an dem DEXIS Austria über sie frei verfügen kann. Eingeräumte Skonti, Rabatte oder Boni sind mit dem termingerechten Eingang der vollständigen Zahlung bedingt. Gegen Ansprüche von DEXIS Austria kann der Kunde lediglich mit gerichtlich festgestellten oder ausdrücklich schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Im Übrigen ist die Kompensation ausgeschlossen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen unter Hinweis auf Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche zurückzuhalten.
Teillieferungen und Teilleistungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Zahlung fällig. Allfällige Teilzahlungsvereinbarungen haben nur solange Gültigkeit, als die vereinbarten Zahlungen geleistet werden. DEXIS Austria hat das Recht, bei Nichteinhaltung von Teilzahlungsabmachungen ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwa gegebener Wechsel, sofortige Bezahlung des gesamt noch aushaftenden Forderungsbetrags zu fordern.
Sofern der Kunde mit einer vereinbarten (Teil)Zahlung in Verzug gerät, ist DEXIS Austria berechtigt, pro Jahr Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Für den Fall des Zahlungsverzuges wird darüber hinaus Terminverlust vereinbart und ist der DEXIS Austria zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In jedem Fall ist DEXIS Austria berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften, in Rechnung zu stellen. Solange der Kunde mit Teilzahlungen im Verzug ist, ist DEXIS Austria nicht verpflichtet, weitere Teillieferungen oder Leistungen, auch aus anderen Rechtsgeschäften mit dem Kunden, zu erbringen.
6. Eigentumsvorbehalt
Jeder Kaufgegenstand, dessen Kaufpreis € 1.000,00 übersteigt, und seine Teile bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher im Zusammenhang mit dem jeweiligen Rechtsgeschäft bestehenden (Zahlungs-)Verpflichtungen des Kunden alleiniges Eigentum von DEXIS Austria (Vorbehaltseigentum) und zwar auch dann, wenn einzelne Teile bereits bezahlt sind. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung von DEXIS Austria unzulässig. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor, oder ist ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden anhängig, ist DEXIS Austria berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Kaufgegenstand an sich zu nehmen und allfällige weitere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.
Der Kunde ist verpflichtet, DEXIS Austria bis zur vollständigen Erfüllung seiner Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Rechtsgeschäft, auf erstmalige Aufforderung hin unverzüglich die von DEXIS Austria bezeichnete Gegenstände herauszugeben.
Sofern von Dritten Ansprüche auf das Vorbehaltseigentum von DEXIS Austria geltend gemacht werden, hat der Kunde hiervon DEXIS Austria sofort zu verständigen und das Vorbehaltseigentum von DEXIS Austria auf eigene Kosten angemessen zu verteidigen.
Der Kunde hat die Pflicht, während des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen Zustand zu halten und allenfalls erforderliche Reparaturen in Absprache mit DEXIS Austria unverzüglich ausführen zu lassen.
Für den Fall der von DEXIS Austria schriftlich genehmigten Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitigen Überlassung des Kaufgegenstands an Dritte während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kundeverpflichtet, den Dritten über das Vorliegen des Eigentumsvorbehalts aufzuklären und ihm sämtliche Pflichten aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überbinden.
Im Falle der Verarbeitung, Vermengung oder Verbindung des Kaufgegenstands mit anderen Materialien erwirbt DEXIS Austria Miteigentum an dem hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des anderen Materials.
7. Gewährleistung, Produkthaftung, Schadenersatz, Untersuchungs- und Rügepflicht
Gewährleistung wird von DEXIS Austria ausschließlich für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften der Produkte/Gewerke und für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften geleistet, nicht jedoch für die Eignung des Gewerks/Produkts für bestimmte Zwecke des Kunden. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 922 Abs. 1 ABGB sind nur solche, die von DEXIS Austria ausdrücklich gekennzeichnet und zugesagt werden. Produktbeschreibungen, Prospekte und Angaben von DEXIS Austria (oder eines dritten Herstellers) etc. gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften.
Für den Kunden gilt die Mängelrügepflicht gemäß § 377 UGB. Der Kunde hat bei sonstigem Anspruchsverlust jede Lieferung und Leistung unverzüglich, längstens jedoch binnen 4 Tagen nach Übergabe auf sichtbare Mängel zu überprüfen. Dabei festgestellte Mängel sind DEXIS Austria binnen angemessener Frist, längstens aber binnen vierzehn Tagen nach ihrer Entdeckung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels, sowie unter Angabe der genaueren Warenbezeichnung bzw. Warennummer, des Datums, der Vornahme der Lieferung/Leistung und des Datums und der Nummer der Rechnung schriftlich bekanntzugeben. Versteckte Mängel sind binnen angemessener Frist, längstens aber binnen vierzehn Tagen nach ihrer Entdeckung, ebenfalls unter Mitteilung obiger Angaben schriftlich zu rügen. Für die Rechtzeitigkeit der schriftlichen Mängelrüge wird auf den Zugang der Mängelrüge bei DEXIS Austria abgestellt. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht diesen Bestimmungen entsprechend erhoben, so gilt die Ware als genehmigt und sind sämtliche Ansprüche des Kunden, aus welchem Rechtsgrund auch immer, ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung für die Leistungen von DEXIS Austria 6 Monate ab Lieferung und beginnt mit der Erfüllung. Ersatzlieferungen oder Mängelbehebungen verlängern, hemmen oder unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht. Rückgriffsansprüche nach § 933b ABGB gegen DEXIS Austria sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Mängeln berechtigt den Kunden nicht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages und zu Änderungen von Zahlungsbedingungen.
Das Vorliegen von Mängeln ist vom Kunden nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mängelfeststellung durch DEXIS Austria zu ermöglichen.
DEXIS Austria ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen. Die Verbesserung erfolgt nach Wahl von DEXIS Austria am Lieferort oder am Sitz von DEXIS Austria.
Für die von DEXIS Austria nicht selbst erzeugten Teile haftet DEXIS Austria nicht, tritt jedoch an den Kunden die gegen den Erzeuger wegen des Mangels zustehenden Ansprüche ab.
Die Gewährleistung erlischt mit der Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes durch den Kunden, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist, wenn der Kunde die Vorschriften über die Behandlung des Produkts (Handbuch, Bedienungsanleitungen, Produktdatenblätter) nicht befolgt. Sämtliche Ansprüche des Kunden sind überdies dann ausgeschlossen, wenn die Ware vom Kunden nicht sach- und fachgerecht gelagert, benützt und verarbeitet bzw. mit ungeeigneten Teilen verbunden oder verarbeitet wird. Beanstandete Ware ist DEXIS Austria nach vorheriger Abstimmung zuzusenden. Soweit dies möglich ist, ist der Kunde bei sonstigem Anspruchsverlust verpflichtet, DEXIS Austria zur Feststellung des Vorliegens allfälliger Mängel, genauere Überprüfungen einschließlich Besichtigung und Einsicht in die Unterlagen u.ä. vornehmen zu lassen. Mängel einzelner, aber selbstständiger Teile einer Lieferung/Leistung, berechtigen in keinem Fall zum Rücktritt vom gesamten Vertrag bzw. Wandlung des gesamten Vertrages.
Bei Reparaturarbeiten besteht eine Gewährleistung nur für ausgetauschte Teile und nur im Rahmen der Gewährleistung des Herstellers bzw. Zulieferers solcher Teile. Für Verschleißteile wird mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung keine Gewähr geleistet.
Zum Schadenersatz ist DEXIS Austria in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet DEXIS Austria ausschließlich für Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden haftet DEXIS Austria nicht. Die Haftung von DEXIS Austria verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Kunden von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber binnen 3 Jahren ab vollständiger Leistungserbringung. Ein etwaiges Verschulden von DEXIS Austria hat der Kunde zu beweisen.
Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen die Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von DEXIS Austria, aufgrund von Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen. Sofern, in welchem Fall auch immer, eine Pönale zulasten von DEXIS Austria vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht; die Geltendmachung von über die Pönale hinausgehenden Schadenersatz ist ausgeschlossen.
Allfällig zu Recht bestehende Ersatzansprüche des Kunden sind in jedem gesetzlich zulässigen Fall jedenfalls auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von DEXIS Austria begrenzt. Sofern im konkreten Schadensfall keine Deckung durch die Haftpflichtversicherung erfolgt, ist die Haftung von DEXIS Austria in jedem gesetzlich zulässigen Fall mit dem Wert der Auftragssumme des jeweiligen Auftrags begrenzt.
Handelt es sich beim Kunden wiederum um einen Verkäufer, so wird dessen Rückgriffsrecht gemäß § 12 PHG ausdrücklich ausgeschlossen. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierenden Ansprüchen auf Sachschäden ist einschließlich aller Regressansprüche ausgeschlossen, soweit kein Verbraucher betroffen ist. Allfällige Regressforderungen, die aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen DEXIS Austria gestellt werden sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.
Sofern nicht anders vereinbart, ist bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen durch den Kunden jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
Wurde der Liefergegenstand von DEXIS Austria aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Kunden angefertigt, erstreckt sich die Haftung nicht auch auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern nur darauf, dass die Ausführung den Angaben des Kunden entsprechend erfolgt ist. Sofern DEXIS Austria bei Fertigung und Lieferung nach den vom Kundenüberlassenen Zeichnungen, Mustern, Modellen oder sonstigen Unterlagen von Dritten in Anspruch genommen werden, hat der Kunde DEXIS Austria für alle nachteiligen Folgen und Schäden schad- und klaglos zu halten.
8. Ausführungsbehelfe
Sämtliche von DEXIS Austria im Zuge der Vertragsanbahnung oder -erfüllung an den Kunden übermittelten Grafiken, Logos, Icons, Bilder oder sonstigen Unterlagen sind urheberrechtlich und/oder markenrechtlich geschützt. Dem Kunden ist gestattet, die ihm auf diese Weise übermittelten Grafiken, Logos, Icons, Bilder und sonstigen Unterlagen ausschließlich im Rahmen der Vorgaben von DEXIS Austria zu verwenden.
Dem Kunden ist nicht gestattet, andere als die von DEXIS Austria zur Verfügung gestellten Grafiken, Logos, Icons, Bilder oder sonstigen Unterlagen mit Bezug zu DEXIS Austria oder Produkten von DEXIS Austria zu verwenden.
9. Warenrücksendung
Rücksendungen dürfen nur mit Einverständnis von DEXIS Austria und zu den von DEXIS Austria im Einzelfall festgelegten Bedingungen erfolgen. Bei Retournierung von Waren, die durch Fehlbestellung oder durch sonstige Umstände, ohne Verschulden von DEXIS Austria zustande gekommen sind, erfolgt eine Rücknahme ausschließlich zu den nachfolgend angeführten Bedingungen. Bei Retoursendungen bis zu einem Warenwert von € 20,- (ausschließlich UST) erfolgt keine Gutschrifterstellung. Bis zu einem Nettowarenwert von € 100,- verrechnet DEXIS Austria eine Mindestpositionsgebühr von € 20,-. Ab einem Nettowarenwert von € 100,- wird eine Mindestpositionsgebühr von 20 % verrechnet. Sonderanfertigungen, Sonderbeschaffungen, separat bestellte (das sind nicht auf Lager gehaltene) oder auf Maß geschnittene Waren werden ausnahmslos nicht zurückgenommen.
Rücksendungen müssen binnen 4 Wochen nach Lieferung bei DEXIS Austria eintreffen. Für eine Gutschrifterteilung ist unbedingt Lieferschein- oder Rechnungsnummer von DEXIS Austria anzuführen. Nur original verpackte Waren können zurückgegeben oder umgetauscht werden. Ebenso können keine Waren zurückgegeben oder umgetauscht werden, auf denen Beschriftungen des Kunden oder sonstige Identifikationsmerkmale angebracht wurden.
Stornierungen oder Teilstornierungen eines Auftrages sind nicht möglich. Sollte in Ausnahmefällen von Seiten DEXIS Austria einer Vertragsaufhebung zugestimmt werden, so ist der Kunde zur Bezahlung einer Stornogebühr in Höhe des angefallenen Aufwandes, jedoch von mindestens 20% der Auftragssumme, verpflichtet.
10. Datenverwendung, Adressänderung
Der Kunde ist verpflichtet, DEXIS Austria Änderungen seiner Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse des Kunden gesendet werden. Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass seine Daten für Marketingzwecke der Produkte von DEXIS Austria insbesondere zur Verbesserung der Produkte, Weiterentwicklung und internen Bedarfsanalysen, verwendet werden.
11. Sonstiges
Der Kunde sowie DEXIS Austria verzichten wechselseitig auf das Recht, Rechtsgeschäfte wegen Irrtums im Sinne des § 871 ABGB anzufechten. Weiters ist die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis oder Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Kunden ausgeschlossen.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Mitarbeiter von DEXIS Austria während aufrechter Vertragsbeziehung und zwölf Monate darüber hinaus abzuwerben und/oder zu beschäftigen. Einer Beschäftigung beim Kunden ist die Beschäftigung des Mitarbeiters bei einem gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen gleichzuhalten. (z.B. Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft)
Für jeden Fall des Verstoßes gegen dieses Abwerbe- und Beschäftigungsverbots hat der Kunde DEXIS Austria eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe von € 50.000,00 zu bezahlen, auch wenn es nur beim Versuch geblieben ist. DEXIS Austria bleibt auch für den Fall der Bezahlung der Vertragsstrafe die Geltendmachung des aus dieser Vereinbarung resultierenden Unterlassungsanspruchs sowie eines die Vertragsstrafe übersteigenden Schadenersatzanspruchs vorbehalten.
Die Vertragssprache ist mangels gegenteiliger Vereinbarung Deutsch. Sofern DEXIS Austria dem Kunden eine Übersetzung der deutschsprachigen Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung stellt, ist im Falle von Abweichungen alleine die deutschsprachige Version maßgeblich.
12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und sind dann so auszulegen und/oder zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Dies gilt auch für den Fall etwaiger Vertragslücken.
13. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung ist Leistungs- und Erfüllungsort 4061 Pasching. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich und örtlich für 4061 Pasching zuständige Gericht.
Stand 07/2023